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Satzung

   
 

Satzung für den gem.Verein Lernende Region Unna e.V.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Name des Vereins: Lernende Region Unna
  • Sitz des Vereins: Unna NRW
  • Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Unna einzutragen. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

§ 2 Vereinszweck und -ziel

.1 Zweck ist die Entwicklung einer regionalen Lernkultur, die den schnellen und effektiven Austausch aller Akteure begünstigt, den Zugang und die Übergänge zur Bildung erleichtert und zu einer größeren Bildungsbeteiligung führt.

2.2 Das bestehende ZIB-Netzwerk soll in seinem Bestand gesichert und weiterentwickelt werden.

Um alle Bürgerinnen und Bürger in ihrem spezifischen Lebens- und Arbeitsumfeld zu erreichen, wird eine dauerhafte Zusammenarbeit von
  • allgemeinbildenden Schulen
  • berufsorientierten Schulen
  • weiterführenden Schulen
  • Bildungsanbietern
  • Kulturellen und sozialen Einrichtungen
  • Unternehmen
  • Arbeitsämtern
  • der Wirtschaftsförderung
  • den Kammern
  • Kommunen
  • Sozialpartnern
  • Lehrenden
  • und Lernenden
  • und anderen an Bildungsfragen Interessierten
angestrebt. Grundlage ist die Kooperationsvereinbarung, die die NetzwerkpartnerInnen in 2002 abgeschlossen haben, die der Satzung beigefügt ist.

2.3 Der Verein „Lernende Region Unna e.V.“ will insbesondere bildungsferne und benachteiligte Gruppen fördern und Orientierungshilfen für Bildung und Beruf sowie Familie und Freizeit anbieten.

2.4 Kernziele des Vereins sind der Auf- und Ausbau eines regionalen Bildungsnetzwerks zur Umsetzung von konkreten Bildungsprojekten, die Bewerbung des Lebensprinzips „Lebenslanges Lernen“ und der Wissenstransfer in andere Regionen. Mit den Aktivitäten des Vereins soll das Profil der „Lernenden Region Unna“ geschärft werden und eine neue Lernkultur etabliert werden.

Dieses Ziel wird verfolgt durch:
  • Entwicklung innovativer Bildungsangebote in Kooperation
  • Fachaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern
  • Fachaustausch mit anderen Regionen
  • Organisierten Dialog mit Bildungsnutzerinnen und -nutzern

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit

4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.3 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die nicht projektbezogen sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.4 Aufwandsentschädigungen sind für besondere, das Maß des üblichen überschreitende ehrenamtliche Tätigkeit möglich; sie bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4.5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fördervereine Unnaer Schulen, zwecks Verwendung im Sinne des § 2 dieser Vereinssatzung für einen gemeinnützigen Zweck, der dem Zweck des Vereins entspricht oder jedenfalls verwandt ist.

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Voraussetzung ist die Wahrung der Interessen des Vereins gem. § 2 der Satzung.

5.2 Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres.

5.3 Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über dessen Annahme beschließt. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

5.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahmebeschluss.

5.5 Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind nur aktive Mitglieder, die den vollen Beitrag entrichten.

5.6 Passives, förderndes Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Passive Mitglieder können beratend ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

5.7 Die Mitgliedschaft endet
  • durch Tod; bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
  • durch schriftliche Austrittserklärung durch eingeschriebenen Brief zum Ende des Geschäftsjahres, wenn diese spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Jahres beim Vorstand eingegangen ist.
  • durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins verstößt oder längere Zeit mit Beitragszahlungen im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem betreffenden Mitglied durch eine schriftliche Begründung mitzuteilen. Das von einem Ausschluss betroffene Mitglied kann innerhalb von drei Wochen Widerspruch beim Vorstand einlegen und die Aufhebung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

6.2 Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres regelt eine Beitragstabelle.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
8.1 die Mitgliederversammlung
8.2 die Bildungskonferenz
8.3 der Vorstand
8.4 der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlungen

9.1 Es findet mindestens 1 x jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

9.2 Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen ( es gilt der Poststempel bzw. Sendezeitpunkt der e:mail oder des Faksimile) vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

9.3 Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn ein schriftlicher Antrag spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen ist. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

9.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden wenn
  • der Vorstand des Vereins dies aus Vereinsinteresse für notwendig hält und beschließt
  • mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen.
9.5 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder; Satzungsänderungen müssen gem. BGB mit 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

9.6 Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über die
  • Satzung und Satzungsänderungen
  • Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderung
  • Genehmigung der Wirtschaftsplanung
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Stellenplanes
  • Wahl des Vorstandes und des/der Kassenprüfers/in
  • Entlastung des Vorstandes nach Erstattung des Berichts
  • Kenntnisnahme des Haushaltsplanes des folgenden Jahres
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  • Auflösung des Vereins.
  • Beauftragung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers
9.7 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Abwesenheit des Vorstandes und in Belangen des Vorstandes wird die Mitgliederversammlung von einem aus deren Mitte zu wählenden Mitglied geleitet.

9.8 Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.9 Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von gewählten Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit Begründung, der Einladung und Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden. Für die Änderung des Vereinszwecks ist ein einstimmiger Beschluss notwendig. Bei der Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

9.10 Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das vom/von der Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in und drei Beisitzern

10.2. Für zwei Beisitzer des Vorstandes hat die Stadt Unna (diese ist nicht Mitglied des Vereins) Besetzungsrecht. Diese müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

10.3. Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:

-Aufstellung des Wirtschaftsplans
-Beratung des Jahresabschlusses
-Abschluss eines GeschäftsführerInnenvertrages
-Entscheidung über durchzuführende Maßnahmen
-Entscheidung über die zu stellenden Anträge
-Beschlussfassung über einzugehende Verbindlichkeiten im Rahmen von der Mitgliederversammlung genehmigter Haushaltsmittel

10.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (entsprechend § 9, 9.6) jeweils für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig.

10.5 Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein (Zehn Ziffer 2 der Satzung bleibt unberührt).

10.6 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Falls notwendig kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch diese Funktion übernehmen.

10.7 Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n oder eine/n Stellvertreter rechtlich nach außen vertreten.

10.8 Für die Prüfung des Kassenberichtes kann der Vorstand einen oder mehrere Kassenprüfer berufen, die Mitglieder des Vereins sein sollten und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ihre Tätigkeitsdauer beschränkt sich jeweils auf die Prüfung eines Geschäftsjahres.

§ 11 Beirat

11.1 Der Beirat setzt sich aus mindestens 8 Personen zusammen. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung berufen.

11.2 Der Beirat führt den Namen „Zukunftskommission Bildung“.

11.3 Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung entweder längstens für die Dauer der Amtszeit oder aber auch zeitlich oder auf eine Aufgabe begrenzt bestellt und abberufen. Er nimmt auf Einladung des Vorstandes an dessen Sitzungen beratend ohne Stimmrecht teil.

11.4 Der Beirat soll jährlich mindestens zwei Tagungen - eine interne und eine öffentliche - durchführen. Bei der internen Tagung werden durch den/die LeiterInnen der Geschäftstelle die Ergebnisse der Vereinstätigkeit vorgetragen. Die öffentliche Tagung wird unter ein bildungspolitisches Thema gestellt, welches der Beirat beschließt.

§ 12 Geschäftsführer

12.1 Der Verein kann die Führung der laufenden Geschäfte einem/einer GeschäftsführerIn übertragen, der/die den Verein auch vertreten kann. Seine/ihre Vollmachten ergeben sich aus dem Geschäftführervertrag und durch Dienstanweisungen.

§ 13 Geschäftsstelle

13.1 Der Verein kann eine Geschäftstelle einrichten. Die Geschäftsstelle wird vom GeschäftsführerIn geleitet.

13.2 Die Geschäftsstelle sorgt für den Informations- und Ergebnistransfer innerhalb des Vereins, den Vereinsmitgliedern und zu anderen Organisationen. Sie pflegt die Kooperation und den Wissenstransfer zu wissenschaftlichen und zu anderen für die Zwecksetzung relevanten Institutionen.

§ 13 Bildungskonferenz

13.1 Die Bildungskonferenz besteht aus den Mitgliedern des Vereins und fachkundigen Bürgern und Bürgerinnen.

13.2 Die Bildungskonferenz diskutiert und empfiehlt die inhaltliche Arbeit des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Durchführungsbestimmungen der öffentlichen Fördergeber.

13.3 Die Bildungskonferenz ist das Forum, in der regionale Kooperation geübt und operativ umgesetzt wird.

§ 14 Auflösung des Vereins

14.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

14.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

14.3 Die Vermögensregelung erfolgt nach § 4 Abs. 5

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Unna.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 16. Juni 2003 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Unna eingetragen ist. Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, etwaige vom Registerrichter oder Finanzamt verlangte Änderungen oder Zusätze der Satzung zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten.

Unna, den 16.06.2003
 

         
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